Allgemeine Einkaufsbedingungen

Zu den Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen


 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

                                                                                                                                                                                                                                                                                Fassung Juli 2003 

                                                                                                                                                                                                                                                                                

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns gegenüber einem Unternehmer abgegebenen Angebote, Bestätigungen, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Rechtshandlungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir das ausdrücklich schriftlich anerkennen.

Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Bestellers gelten auch dann nicht, wenn uns diese anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleichgültig ob vor oder nach dem Vertragsabschluß, zur Kenntnis gegeben wurden und wir uns hierauf nicht geäußert haben.

2. Bestellung
Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Aufträge haben Gültigkeit. Die Bestellung muß uns unverzüglich bestätigt werden unter Angabe von Preis und Liefertermin. Für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der bestellten Waren sind ausschließlich unsere Vorschriften, Zeichnungen, Muster, Bezeichnungen und Anordnungen maßgebend. Wir halten uns an die Bestellung eine Woche, vom Poststempel der Bestellung an, gebunden. 

3. Lieferzeit
Die Lieferzeit läuft vom Bestelltag an. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Mehr- oder Minderlieferungen sind nicht zulässig. Wir behalten uns ausdrücklich vor, erforderliche Änderungen in Konstruktion und Ausführung - auch für einzelne Abrufe - vorzuschreiben. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit, so haftet der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Überschreitet der Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Lieferzeitpunktes mitzuteilen. Mehrfrachtkosten für Eil-und Expreßgutsendungen, welche infolge Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins entstehen, trägt der Vertragspartner. Bei vorfristiger Lieferung sind wir nach unserer Wahl zur Annahmeverweigerung oder zur Berechnung der Lagerkosten berechtigt.

4. Lieferung

Die Lieferung hat frei der von uns vorgeschriebenen Versandanschrift zu erfolgen, ohne Berechnung von Kisten, Verschlägen, Roll- oder Lager-geld. Gefahrübergang erfolgt nach Anlieferung bei der von uns vorgeschriebenen Versandanschrift. Falls die gesonderte Berechnung der Verpackung vereinbart wird, ist uns diese bei frachtfreier Rücksendung in vollem Wert gutzuschreiben.

 

Für jede Sendung ist uns eine ausführliche Versandanzeige vor Abgang zu senden. Die Anlieferung hat mit einem doppelt ausgefertigten Lieferschein zu erfolgen, der Stückzahl, Ware, Zeichnungs- oder Normnummer und dergleichen enthält. Ohne Lieferschein ist die Lieferung nicht ordnungsgemäß. Befindet sich der Lieferschein innerhalb der Warenverpackung, so ist das entsprechende Paket zu kennzeichnen.

 

5. Rahmenaufträge

Rahmenaufträge werden von uns in der Art erteilt, daß der Vertragspartner die Fertigung einzuplanen und das erforderliche handelsübliche und genormte Material bereitzustellen hat. Die Anfertigung darf erst nach Abruf erfolgen. Aus diesem Grund sind uns die Lieferzeiten anzugeben und Lieferungen erst nach Abruf vorzunehmen.

 

Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen für Formteile, Pläne, Matrizen oder Muster, die wir dem Vertragspartner zur Ausführung einer Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Solche Gegenstände dürfen Dritten weder überlassen, noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die nach solchen Unterlagen ganz oder teilweise hergestellten Proben oder Waren. Kommt es nicht zur Lieferung, hat uns der Vertragspartner sämtliche Unterlagen und Proben bzw. Waren ohne Aufforderung zurückzugeben.

 

6. Gewährleistung 

Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr für die der Bestellung entsprechende Materialqualität, Maßhaltigkeit, Ausführung und Funktionsfähigkeit der uns gelieferten Waren. Er haftet außerdem für die branchennotwendigen Anforderungen, insbesondere für die Wasser-, Dampf- und/oder Kondensatbeständigkeit sowie dafür, daß das Erzeugnis gegen Einwirkung von Temperatur und/oder Chemikalien angemessen geschützt ist.

 

Der Vertragspartner übernimmt die Behebung aller Mängel, die auf Material- und Fertigungsfehler zurückzuführen sind, für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet vom Zugang der Sendung. Unsere Verpflichtungen zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnen in allen Fällen, auch wenn die Ware schon vorher in unser Eigentum übergegangen ist, erst dann, wenn wir die Ware tatsächlich prüfen können. Der Vertragspartner haftet bei begründeten Mängelrügen für alle entstehenden Kosten.

7. Mängelrüge

Ergibt die Stichprobenkontrolle, daß die gelieferte Ware nicht unseren Prüfvorschriften (VDE, VDI, DIN usw.) entspricht, so sind wir berechtigt, die ganze Sendung zurückzusenden. Beanstandete Ware geht unter Belastung und unfrei an den Vertragspartner zurück. Ersatz für zurückgehende Ware darf nur nach unserem neuen Abruf erfolgen.

 

8. Schutzrechte

Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr dafür, daß die zu liefernden Waren in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte nicht verletzen. Er haftet für allen Schaden, der uns, unseren Abnehmern und Rechtsnachfolgern aus Verletzung in- oder ausländischer gewerblicher Schutzrechte durch gelieferte Waren entsteht und hat uns insbesondere von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Dadurch entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

Falls durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, daß die gelieferten Waren in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte verletzen, sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen geschlossenen Liefer-verträgen zurückzutreten.

 

Gleiches gilt, wenn in einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erhebliche Zweifel an der Nichtverletzung von Schutzrechten geäußert werden.

 

9. Lohnaufträge

Lohnaufträge dürfen an Dritte ohne unsere Einwilligung nicht weitergegeben werden. Für Ware, die wir zur Be- oder Verarbeitung übergeben, haftet der Beauftragte für Beschädigung, Verlust, Entwendung, Zerstörung und Untergang sowie für Ausschuß durch schlechte Lohnarbeit. Gleiches gilt bei Weitergabe an Dritte im Rahmen unseres Auftrages.

 

10. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind an uns doppelt zu senden und dürfen der Warensendung nicht beigegeben werden. Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserer Wahl 14 Tage nach Eingang der Rechnung und der ordnungsgemäßen Lieferung in EURO mit Abzug von 4 % bzw. nach 20 Tagen mit Abzug von 3 % bzw. nach 90 Tagen netto. Unsere Zahlung bedeutet nicht Anerkennung mangelfreier und bestellungsgemäßer Lieferung. Mit Gegenforderungen wird sofort aufgerechnet.

 

11. Allgemeines 

a) Unsere Bestellnummer ist im gesamten Briefwechsel, sowie in Versandanzeigen, Rechnungen und Frachtbriefen anzugeben.
b) Die Rechnung muß mindestens alle Angaben des Lieferscheines enthalten und in Bezeichnungen mit dem Lieferschein übereinstimmen. Bei fehlender Übereinstimmung haben wir ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf unsere vertragliche Verpflichtung.
c) Rechte und Pflichten aus Lieferverträgen dürfen nur nach unserer schriftlichen Einwilligung auf Dritte übertragen werden.
d) Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
e) Es ist deutsches Recht vereinbart.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 74321 Bietigheim-Bissingen.

Gerichtsstand ist ohne Wertgrenze das Amtsgericht Besigheim, auch dann, wenn unser Vertragspartner nicht Unternehmer ist, jedoch im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz aus Deutschland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.